15.2.12 Zeuge mit eingeschränkter Aussagegenehmigung

Autor: Schütrumpf

Kurzüberblick

Ein Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter ist gem. § 203 Abs. 2 StGB zur Verschwiegenheit strafrechtlich, aber auch beamtenrechtlich verpflichtet. Das Beamtenrecht gibt insoweit besondere Maßgaben für die Erteilung von Aussagegenehmigungen vor.

Wird eine Aussagegenehmigung versagt oder nur eingeschränkt erteilt, so ist der Zeuge hieran gebunden, und über die Verweisung des § 54 StPO ist hieran auch das Strafgericht gebunden.

Ein unzulässiger Lockspitzeleinsatz liegt vor, wenn ein nicht tatgeneigter Verdächtiger durch intensive Einwirkung des Lockspitzels zur Tat motiviert wird. In extremen Fällen kann eine solche rechtsstaatswidrige Tatprovokation zu einem Verfahrenshindernis führen.

Bei einer versagten Aussagegenehmigung soll eine Gegenvorstellung erwirkt werden, bei der ggf. auch die Nutzung der audiovisuellen Vernehmung angeboten wird.

Sachverhalt