15.2.15 Zeuge mit erkennbaren Sprachschwierigkeiten (Hinzuziehung eines Dolmetschers)

Autor: Schütrumpf

Kurzüberblick

Beruft sich ein Zeuge während seiner Vernehmung auf Verständnisprobleme, so ist das Gericht aufgrund seiner Aufklärungspflicht gem.§ 244 Abs. 2 StPO verpflichtet, einen Dolmetscher hinzuzuziehen.

Hält der Verteidiger einen Dolmetscher für erforderlich, so hat er die Hinzuziehung ausdrücklich zu beantragen.

Wird dem Antrag nicht gefolgt und ergeben sich insbesondere auch im weiteren Verlauf der Zeugenvernehmung Aspekte, die dem Verteidiger gewichtig erscheinen, so sollte dies zum Gegenstand einer Erklärung gem. § 257 Abs. 2 StPO gemacht werden.

Sachverhalt

Den Angeklagten A und B - zwei Brüder - wird vorgeworfen, den Geschädigten C um 23:00 Uhr im Hauseingang zunächst geschlagen und sodann unter Ausnutzung der Gewalteinwirkung dessen Mobiltelefon an sich genommen zu haben. Außerdem sollen sie dem Geschädigten in mindestens einem Fall ein Gramm Marihuana verkauft haben. Der Geschädigte gab in zwei polizeilichen Vernehmungen an, bei A Geldschulden zu haben und deshalb von einer weiteren Person erfahren zu haben, dass A bei seiner Familie per WhatsApp nach ihm gefragt und dabei auch Drohungen ausgesprochen habe. Er habe deshalb den A in seiner Wohnung aufsuchen und ihn zur Rede stellen wollen.