Autor: Schütrumpf |
Kurzüberblick
Das erneute Wiedererkennen in der Hauptverhandlung hat nach einer Identifizierung im Vorverfahren regelmäßig keinen Beweiswert. |
Kommt es ausnahmsweise auf die Frage der Wiedererkennung in der Hauptverhandlung an, so sollte der Verteidiger dafür sorgen, dass der Angeklagte für die Dauer der konkreten Zeugeneinvernahme nicht erkennbar als Angeklagter im Sitzungssaal sitzt. |
Sachverhalt
Den drei Angeklagten A, B und C wird vorgeworfen, den Nebenkläger Y in einem Café angegriffen und mit einem Barhocker sowie den Fäusten geschlagen zu haben. Nach der Aussage des Y waren die Angreifer nicht nur zu dritt, sondern mindestens zu fünft. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens werden mehrere Wahllichtbildvorlagen durchgeführt. Der Zeuge versteht dabei aber die Aufgabenstellung nicht richtig. Er - der ja fünf Angreifer vor Augen hat - identifiziert nicht nur die namentlich bekannt gewordenen drei Angeklagten mit einer von ihm eingeschätzten Sicherheit von zwischen 80 % und 100 %, sondern findet in den Wahllichtbildern jeweils noch zwei weitere Personen, denen er eine Ähnlichkeit zu den Tätern von mehr als 50 % zuschreibt. Die Äußerungen des Y werden im polizeilichen Protokoll festgehalten. Im Rahmen der Vernehmung des Nebenklägers Y in der Hauptverhandlung wird nun das Missverständnis des Y erst deutlich.
Testen Sie "Der Strafprozess - Strategie und Taktik in der Hauptverhandlung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|