15.2.21 Vorhalt aus der Akte (Dokumentenvorhalt)

Autor: Schütrumpf

Kurzüberblick

Vorhalte aus Dokumenten, die nicht Vernehmungsprotokolle sind, sind nur dann unzulässig, wenn hinsichtlich des Urkundeninhalts ein Verwertungsverbot besteht.

Ein Vorhalt von Dokumenten ist dann zu beanstanden, wenn der Bezug des Dokuments zum Zeugen nicht ausreichend dargetan wird.

Will der Verteidiger aus Unterlagen einen Vorhalt machen, die (noch) nicht Aktenbestandteil sind, sollte er dafür sorgen, dass allen übrigen Prozessbeteiligten jeweils eine Kopie des vorzuhaltenden Dokuments ausgehändigt wird, so dass die Urkunde während des Vorhalts allen Prozessbeteiligten vorliegt.

Sachverhalt

Einem Zeugen wird in der Vernehmung in der Hauptverhandlung eine E-Mail vorgehalten. Der Zeuge ist nicht Verfasser der E-Mail, sein Name findet sich aber im relativ großen Kreis der Empfänger dieser E-Mail. Er wird vom Vorsitzenden gefragt, ob er diese E-Mail erhalten habe. Der Zeuge beantwortet diese Frage dahingehend, dass er sich nicht erinnern könne. Es könne sein, sicher sei er sich aber nicht. Dem Zeugen wird nun der Inhalt der E-Mail vorgehalten und er wird aufgefordert, sich hierzu zu äußern.

Ist dieser Vorhalt zulässig?

Lösung

Abgrenzung zum Augenschein