15.2.23 Ergänzende Verlesung von Vernehmungsprotokollen

Autor: Schütrumpf

Kurzüberblick

Neben der Vernehmung der in Betracht kommenden Person als Zeuge kann eine frühere protokollarisch festgehaltene Äußerung dieser Person im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden.

Die gerichtliche Aufklärungspflicht führt regelmäßig zur Notwendigkeit, die Verhörperson als Zeuge zu vernehmen.

Bei sogenannten Kronzeugen macht die obergerichtliche Rechtsprechung für die Beweiswürdigung besondere Vorgaben: Die gebotene Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände erfordert eine Erörterung, ob eine Motivation des Belastungszeugen für eine Falschbelastung besteht, eine Überprüfung und Würdigung der Aussageentstehung und Kontinuität sowie die Prüfung, ob objektive Beweismittel bestehen, die den Inhalt der belastenden Angaben bestätigen.

Sachverhalt

Dem Angeklagten A wird vorgeworfen, am 25.11. 100 Gramm Marihuana an B verkauft und übergeben zu haben. B ist seinerseits bereits wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen schuldig gesprochen worden. Die Übernahme der 100 Gramm am 25.11. war dabei auch Gegenstand der Verurteilung.

B wird im Rahmen der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen. Der Verteidiger erkennt einige Ungereimtheiten und Brüche zwischen dem Aussageinhalt in der Verhandlung und dem in der Akte befindlichen Vernehmungsprotokoll des zum Zeitpunkt der Vernehmung Beschuldigten B.