Autor: Artkämper |
Nach Vorliegen des Gutachtens ist es Aufgabe des Verteidigers, dieses hinsichtlich seiner inhaltlichen Qualität zu prüfen. Die Beurteilung der sachlichen und wissenschaftlichen Schlüssigkeit indiziert, dass er sich mit - ihm fachlich nicht geläufigen - Fragen des zugrundeliegenden Sachgebiets auseinandersetzt.
Zudem steht der Verteidigung zur Klärung etwa spezifischer Fachfragen, die einer Rückfrage bei einem Spezialisten bedürfen, i.d.R. nur ein eng begrenzter Zeitraum zur Verfügung. Ein Anspruch auf ein schriftliches Vorgutachten wäre hier sicherlich von Vorteil. Das Bestehen eines solchen Anspruchs war demgemäß lange Zeit umstritten, ist aber vom BGH zwischenzeitlich verneint worden (ausführlich zum Streitstand Burhoff, Rdnr. 2435).
Soweit das Gutachten der Verteidigung vor dessen Erstattung in der Hauptverhandlung nicht in schriftlicher Form übersandt wurde, besteht daher nur die Möglichkeit eines Aussetzungsantrags. Wird dieser abgelehnt, bedarf es eines Beschlusses nach § 238 Abs. 2 StPO, um im Rahmen der Revision die Rüge der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung nach § 338 Nr. 8 StPO erheben zu können. Dies erfordert mitunter einen beträchtlichen Arbeitsaufwand, der im Einzelfall aber die Beweisaufnahme wesentlich beeinflussen kann.
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