16.2.10 Fasergutachten

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Die Qualität des Beweiswerts einzelner Faserspuren ist danach zu bemessen, wie wahrscheinlich es ist, dass das nachgewiesene Faserspurenbild unabhängig von der Straftat zufällig und zu einem beliebigen Zeitpunkt auf beliebigen Textilien oder an einer anderen Stelle gefunden wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - anders als bei der DNA-Analyse (siehe Kapitel 16.2.4) - derzeit keine statistisch verlässlichen Aussagen über den Verbreitungsgrad von Faserspuren existieren (BGH, Urt. v. 28.11.1995 - 5 StR 459/95, StV 1996, 251).

Das tatspezifische Faserspurenbild muss von einer solchen Besonderheit sein, dass sein Vorkommen im Lebensbereich eines Unschuldigen auf einem ganz fernliegenden Zufall beruhen würde (BGH, Urt. v. 28.11.1995 - 5 StR 459/95, StV 1996, 251).

Sachverhalt