16.2.12 Darstellungsanforderungen bei Gutachten mit nicht standardisierter Untersuchungsweise (hier: Grundstücksbewertungen)

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Als Unterfall der Sachrüge greift die Darstellungsrüge dann durch, wenn die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung in sich lückenhaft sind, Widersprüche aufweisen oder gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urt. v. 11.11.2015 - 1 StR 235/15).

Folgt das Tatgericht einem Sachverständigengutachten, muss es die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und die entscheidenden Ausführungen des Gutachters in den Urteilsgründen darstellen, um dem Revisionsgericht die notwendige Tatsachenbasis zur Nachprüfung der Schlussfolgerungen zu verschaffen; es muss ferner gegen ein Sachverständigengutachten vorgebrachte Einwendungen eines Verfahrensbeteiligten und auch die entsprechende Auseinandersetzung des Gutachters mit diesen darlegen (BGH, Beschl. v. 09.01.2020 - 2 StR 263/19 m.w.N.).

Auch wenn Grundstücksbewertungen allgemein anerkannte Grundsätze zugrunde liegen, handelt es sich bei der Anwendung dieser Grundsätze nicht um eine standardisierte Verfahrensweise, die nähere Angaben zu den wertbildenden Faktoren entbehrlich macht (BGH, a.a.O.).

Sachverhalt