16.2.8 DNA-Gutachten

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Verschafft sich der Tatrichter allein aufgrund der Übereinstimmung von DNA-Identifizierungsmustern die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten, so stellt dies keinen Rechtsfehler dar, sondern unterliegt der freien Beweiswürdigung des Gerichts nach § 261 StPO (Meyer-Goßner/Schmitt, § 267 Rdnr. 13a).

Eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung erfordert für die Darstellung des Ergebnisses einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung Erörterungen dazu, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination zu erwarten ist (BGH, Urt. v. 21.07.2016 - 2 StR 383/15, NStZ 2017, 96; BGH, Beschl. v. 22.02.2017 - 5 StR 606/16; BGH, Beschl. v. 18.01.2018 - 2 StR 342/17).

Gehört der Angeklagte einer fremden Ethnie an, ist in den Urteilsgründen darzulegen, inwieweit dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation Bedeutung erlangt hat (BGH, Urt. v. 24.03.2016 - 2 StR 112/14, NStZ 2016, 490; vgl. auch Artkämper, DNA - Wissenschaft und Praxis eines (angeblich) objektiven Beweismittels, StV 2017, 553 ff.).