16.2.9 Kontamination/Drittübertragung und "Schüppchenmethode"

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Eine Übertragung von DNA über zwei oder drei "Zwischenstationen" (Sekundär-/Tertiärtransfer) ist möglich und hat zur Folge, dass eine Person, die (zur Tatzeit) nicht am Tatort war, zu Unrecht ins Visier der Ermittlungen geraten kann.

Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Zweit-/Drittübertragung von DNA stattfindet bzw. nachweisbar ist und ggf. sogar die "Spender-DNA" gegenüber der "Träger-DNA" dominiert, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, etwa der Hautbeschaffenheit in Abhängigkeit von Alter, Geschlecht und Hautkrankheiten oder auch der Oberflächenbeschaffenheit des Übertragungsgegenstands.

Nach §§ 81e, 81f StPO dürfen molekulargenetische Untersuchungen an dem auf Grundlage der §§ 81a, 81c StPO gewonnenen Vergleichsmaterial zur Feststellung der Abstammung, des Geschlechts und zur Klärung der Frage, ob das Spurenmaterial vom Beschuldigten oder Geschädigten stammt, durchgeführt werden. Nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft existieren Methoden zur Vorhersage anderer äußerer Merkmale, etwa der Augen-, Haar- und Hautfarbe, wobei die Vorhersagegenauigkeit divergiert und von Umständen wie z.B. der biogeographischen Herkunft abhängt. Die "erweiterte DNA-Analyse" ist in den vier europäischen Staaten Niederlande, Frankreich, Schweden und Slowenien etabliert. Der aktuelle Regierungsentwurf aus dem Jahre 2019 sieht Entsprechendes für die StPO vor.