17.1.2 Begrifflichkeiten

Autor: Tritsch

17.1.2.1 Beweiserhebungsverbote

Unter dem Begriff des Beweiserhebungsverbots wird zwischen Beweisthema-, Beweismittel- und Beweismethodenverbote unterschieden. Während Beweisthemaverbote die Aufklärung einzelner, z.B. bereits bindend festgestellter Tatsachen untersagt, schließen Beweismittelverbote die Aufklärung einzelner Tatsachen durch bestimmte Beweismittel aus (Meyer-Goßner/Schmitt, Einl. Rdnr. 52 f.). Beweismethodenverbote beziehen sich auf die Art und Weise der Beweiserhebung und sind z.B. gesetzlich in § 136a StPO normiert.

17.1.2.2 Beweisverwertungsverbote und Abwägungslehre

Wirkung

Beweisverwertungsverbote bewirken, dass bereits erlangte Beweisergebnisse nicht für den Tatnachweis herangezogen werden dürfen und letztlich im Rahmen der Urteilsfindung unbeachtet bleiben müssen. Sie können, müssen aber nicht zwingend die Folge eines Beweiserhebungsverbots sein. Ferner besteht kein Automatismus zwischen einer fehlerhaften Beweiserhebung und einem Beweisverwertungsverbot. Die Annahme eines Beweisverwertungsverbots ist vielmehr eine Ausnahme und ist nach der Rechtsprechung des BVerfG begründungsbedürftig (BVerfG, Beschl. v. 15.10.2009 - 2 BvR 2438/08, NJW 2010, 287; BVerfG, Beschl. v. 20.05.2010 - 2 BvR 1413/09, NJW 2010, 2937, 2938).

Abwägungslehre