17.2.1 Fehlerhafte oder unterlassene polizeiliche Beschuldigtenbelehrung nach §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 163a Abs. 4 StPO

Autor: Tritsch

Kurzüberblick

Das Recht zu schweigen sichert den strafprozessualen Grundsatz, dass niemand gegen sich selbst aussagen und damit die Strafverfolgung gegen sich selbst befördern muss ("nemo tenetur se ipsum accusare"). Die Beschuldigtenbelehrung ist Ausfluss und Kernelement des in Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierten fairen Verfahrens und betrifft den Kernbereich der prozessualen Stellung des Beschuldigten.

Das Gesetz selbst geht davon aus, dass das Schweigerecht gegenüber staatlichen Ermittlungsbehörden bei der Konfrontation mit diesen nicht allgemein bekannt ist und verlangt daher einen entsprechenden Hinweis gegenüber dem Beschuldigten (BGHSt 38, 214). Die Pflicht zur Beschuldigtenbelehrung ist Ausdruck der staatlichen Fürsorgepflicht gegenüber dem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren (BVerfGE 38, 105, 113).

Aus einem Verstoß gegen die in §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 163a Abs. 4 StPO normierte Belehrungspflicht des Beschuldigten folgt grundsätzlich ein Beweisverwertungsverbot im Hinblick auf die getätigten Angaben (BGH, Beschl. v. 27.02.1992 - 5 StR 190/91, BGHSt 38, 214 = NZV 1992, 242).

Ein Beweisverwertungsverbot besteht nicht bei positiver Kenntnis vom Schweigerecht, bewusstem Verzicht auf das Schweigerecht oder bei einem Widerspruch gegen die Verwertung der Angaben bis zu dem in § 257 StPO benannten Zeitpunkt (sog. Widerspruchslösung; siehe dazu BGH, Beschl. v. 27.02.1992 - 5 StR 190/91, BGHSt 38, 214).

Sachverhalt