17.2.11 Körperliche Untersuchung des Beschuldigten (§ 81a StPO) - Blutentnahme

Autor: Tritsch

Kurzüberblick

Der Körper eines Beschuldigten kann gegen dessen Willen zum Augenscheinsobjekt gemacht werden (BeckOK StPO/Goers, 46. Ed., § 81a Einl.).

Die Regelung des § 81a StPO steht nicht im Konflikt mit der Selbstbelastungsfreiheit. Aber der Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt besondere Bedeutung zu, insbesondere bei körperlichen Eingriffen i.S.d. § 81a Abs. 1 Satz 2 StPO.

Bei einem körperlichen Eingriff werden natürliche Körperbestandteile entnommen oder dem Körper zugeführt oder es wird sonst in das haut- und muskelumschlossene Innere des Körpers eingegriffen (BeckOK StPO/Goers, 46. Ed., § 81a Rdnr. 8).

Die Blutentnahme ist ein ungefährlicher, vergleichsweise unbedeutender körperlicher Eingriff (OLG Hamm, MDR 1975, 1041; OLG Köln, NStZ 1986, 234). Die Entnahme erfolgt durch einen Arzt oder durch einen Krankenpfleger, soweit dieser unter Anleitung oder im Auftrag eines Arztes handelt.

Die Anordnungskompetenz liegt primär beim Richter und bei Gefahr in Verzug bei der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen. Bei Verkehrsstraftaten nach § 315a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3, § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), Abs. 2 und 3 oder § 316 StGB liegt die primäre Anordnungskompetenz bei der Staatsanwaltschaft und der Polizei.