17.2.12 Körperliche Untersuchung des Beschuldigten (§ 81a StPO) - Brechmitteleinsatz

Autor: Tritsch

Kurzüberblick

Der Einsatz eines Brechmittels stellt einen körperlichen Eingriff i.S.d. § 81a StPO dar. Bei einem körperlichen Eingriff werden natürliche Körperbestandteile entnommen oder dem Körper zugeführt oder es wird sonst in das haut- und muskelumschlossene Innere des Körpers eingegriffen (BeckOK StPO/Goers, 46. Ed., § 81a Rdnr. 8).

Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kommt eine besondere Bedeutung zu. Dieser fordert eine sensible Abwägung aufgrund der Eingriffsintensität dahingehend, ob die Maßnahme unerlässlich ist und in angemessenem Verhältnis zur Tat steht.

Sachverhalt

Zivilbeamte beobachteten den Angeklagten D mindestens zweimal dabei, wie er jeweils eine kleine Plastikkugel aus seinem Mund nahm und diese gegen gleichzeitige Entgegennahme von Geld anderen Personen übergab. Die Beamten gingen davon aus, dass D auf diese Weise Betäubungsmittel in Form von Kokain veräußerte, und nahmen diesen vorläufig fest. Im Rahmen der vorläufigen Festnahme schluckte D eine noch in seiner Mundhöhle befindliche und mit Kokain gefüllte Kugel.