17.2.13 Wohnungsdurchsuchung (§ 102 StPO) - Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen

Autor: Tritsch

Kurzüberblick

Voraussetzungen für eine Wohnungsdurchsuchung nach § 102 StPO sind das Vorliegen eines Anfangsverdachts, die Auffindewahrscheinlichkeit für Beweismittel, die Einhaltung der Anordnungskompetenz und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

Verfassungsrechtlich verankert ist die richterliche Anordnungskompetenz in Art. 13 Abs. 2 GG. Daher kommt dieser im Rahmen der Prüfung eines etwaigen Beweisverwertungsverbots besondere Bedeutung zu.

Die primäre Anordnungskompetenz steht dem Richter zu (vgl. § 105 StPO). Bei Gefahr in Verzug sind auch Staatsanwaltschaft und Polizei anordnungsbefugt, wobei der Begriff "Gefahr in Verzug" aufgrund der grundrechtssichernden Funktion des verfassungsrechtlich niedergelegten Richtervorbehalts eng auszulegen ist (BVerfG, Beschl. v. 03.04.1979 - 1 BvR 994/76, BVerfGE 51, 97, 111).

Gefahr in Verzug ist anzunehmen, wenn die vorherige Einholung der richterlichen Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde (BVerfG, Beschl. v. 03.04.1979 - 1 BvR 994/76, BVerfGE 51, 97, 111).

Die Abwägungslehre ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, des verfassungsrechtlich garantierten Schutzes der Wohnung als Rückzugsraum und der verfassungsrechtlich festgeschriebenen Anordnungskompetenz anzuwenden.

Sachverhalt