17.2.14 Wohnungsdurchsuchung (§ 102 StPO) - Gültigkeitsdauer richterlicher Durchsuchungsanordnungen

Autor: Tritsch

Kurzüberblick

Eine Regelung, binnen welcher Frist ein vom Richter erlassener Durchsuchungsbeschluss zu vollziehen ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Zeitablauf kann Auswirkungen auf die Auffindewahrscheinlichkeit von Beweismitteln und die Frage der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung haben.

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft leitete gegen den Arzt A ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Abrechnungsbetrugs ein und beantragte bei dem zuständigen Amtsgericht einen Durchsuchungsbeschluss für die Praxisräume des A, welcher sodann am 26.01.2017 erlassen wird. Am 19.07.2017 erkundigte sich die Staatsanwaltschaft bei der Kassenärztlichen Vereinigung, ob ein Tagesprofil über das Abrechnungsverhalten des A erstellt wurde, was durch diese am 16.10.2017 schriftlich verneint wurde. Andere in der Zwischenzeit seit dem Durchsuchungsantrag erfolgte Ermittlungsmaßnahmen sind aus der Akte nicht ersichtlich. Erst am 08.01.2018 wurden sodann die Praxisräume des A, gestützt auf den amtsgerichtlichen Durchsuchungsbeschluss vom 26.01.2017, durchsucht und im Zuge dessen 100 Patientenakten beschlagnahmt.

War die Durchsuchung der Praxisräume rechtmäßig?

Liegt ein Beweisverwertungsverbot bezüglich der erlangten Beweismittel vor?

(Fall nach BVerfG, Beschl. v. 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92, StV 1997, 394)

Lösung

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz