17.2.2 Gebotenheit einer "qualifizierten Belehrung" nach Belehrungsverstoß bei der Vernehmung eines Beschuldigten

Autor: Tritsch

Kurzüberblick

Die qualifizierte Belehrung nach vorangegangenem Belehrungsverstoß muss neben der Belehrung nach §  136 Abs. 1 Satz 2 StPO den unmissverständlichen Hinweis enthalten, dass die frühere Aussage unverwertbar ist (BGHSt 53, 112).

Unterbleibt bei der zweiten Vernehmung die qualifizierte Belehrung und wird nur nach § 136 Abs.  1 Satz 2 StPO belehrt, kommt die Abwägungslehre zur Anwendung (BGH, NStZ 2009, 702; BGH, NJW 2009, 1427; KK/Diemer, § 136 Rdnr. 27a).

Sachverhalt

Abwandlung zu Prozesssituation 17.2.1 : Nachdem der Polizeibeamte H mit dem späteren Angeklagten A auf dem Polizeirevier angekommen war und dieser über sein Schweigerecht und das Recht auf Verteidigerkonsultation belehrt worden war, äußerte dieser: "Was soll ich denn noch sagen? Ich habe doch schon alles gesagt. So war es." Weitere Angaben machte er nicht.

Im Rahmen der Hauptverhandlung macht A von seinem Schweigerecht Gebrauch.

Sind die Angaben des A verwertbar?

Lösung

"Qualifizierte Belehrung"