17.2.20 Verwertungsverbot nach § 51 BZRG

Autor: Tritsch

Kurzüberblick

§ 51 Abs. 1 BZRG räumt dem Resozialisierungsbedürfnis des Betroffenen Vorrang gegenüber der Strafrechtspflege ein, d.h., ein Betroffener ist nach Tilgung oder jedenfalls bei Tilgungsreife seiner Eintragung als unbestraft zu behandeln.

Der Betroffene kann nicht wirksam auf das Verwertungsverbot verzichten (BeckOK BZRG/Bücherl, 46. Ed., § 51 Rdnr. 19).

Getilgte oder tilgungsreife Vorstrafen dürfen nicht zur Begründung einer übermäßig schnellen Rückfallgeschwindigkeit, einer erfolglosen Einwirkung durch den Strafvollzug oder einer einschlägigen Verurteilung als Strafzumessungserwägungen oder einer ungünstigen Sozialprognose strafschärfend verwertet werden.

Sachverhalt

A wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tatzeit: 01.07.2018) angeklagt. Bereits am 01.08.2008 wurde der Angeklagte bereits einmal wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war. In der nunmehr am 01.12.2018 stattfindenden Hauptverhandlung verliest der Vorsitzende den Auszug aus dem Bundeszentralregister des Angeklagten, welcher das Datum 04.07.2018 trägt. Dabei handelt es sich um die einzige Eintragung.