Autor: Tritsch |
Kurzüberblick
Die Voraussetzungen zur Anwendung von § 252 StPO sind eine ordnungsgemäße Vernehmung des Zeugen vor der Hauptverhandlung und das Berufen des Zeugen auf das im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bestehende Zeugnisverweigerungsrecht. |
Der Begriff der Vernehmung umfasst dabei nicht jede Äußerung gegenüber einer Amtsperson. Eine Vernehmung liegt nur vor, wenn ein Ermittlungsbeamter in seiner amtlichen Funktion eine Auskunft verlangt. Freiwillige Angaben gegenüber Amtspersonen unterfallen nicht dem Vernehmungsbegriff, auch wenn danach auf Grundlage dieser Angaben eine amtliche Entscheidung getroffen wird. |
Sachverhalt
Der Angeklagte A vermutete ein außereheliches Verhältnis seiner Ehefrau und späteren Geschädigten G. Als A seine Vermutung kundtat, kam es zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf A die G gegen den Kopf schlug, mit Klebeband an den Händen fesselte und den Mund zuklebte und sie aufforderte, in die mit Wasser gefüllte Badewanne zu steigen. Sodann kündigte er an, dass die G nun sterben werde und er hierfür den laufenden Haartrockner in die gefüllte Badewanne werfen werde. G konnte die Wohnung noch verlassen und sich zu den Nachbarn flüchten.
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