17.2.4 Verwertbarkeit von Angaben im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung bei nicht rechtzeitiger Pflichtverteidigerbestellung

Autor: Tritsch

Kurzüberblick

Während § 140 StPO regelt, ob eine Verteidigung notwendig ist, regelt § 141 StPO, zu welchem Zeitpunkt ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist.

§ 141 Abs. 2 StPO regelt die Bestellung eines Pflichtverteidigers von Amts wegen.

Bezüglich § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO unterscheidet der Gesetzgeber im Hinblick auf den Zeitpunkt der Bestellung zwischen einer Festnahme aufgrund eines bereits bestehenden Haftbefehls und einer vorläufigen Festnahme (BT-Drucks. 19/13829, S. 37).

Ausnahmen zur Bestellungspflicht bei bestehendem Haftbefehl normiert § 141 Abs. 2 Satz 2 StPO für Haftbefehle beim beschleunigten Verfahren (§ 127b Abs. 2 StPO), Sitzungshaftbefehle (§ 230 Abs. 2 StPO) und Hauptverhandlungshaft (§ 329 Abs. 3 StPO).

Sachverhalt