17.2.8 Verbotene Vernehmungsmethode: Täuschung, § 136a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 StPO

Autor: Tritsch

Kurzüberblick

§ 136a Abs. 3 Satz 2 StPO enthält ein absolutes Beweisverwertungsverbot. Das heißt: Bei einer festgestellten Täuschung im Rahmen einer Vernehmung liegt in jedem Fall ein Beweisverwertungsverbot vor.

Eine nachträgliche Genehmigung der getätigten Angaben durch den unter Verstoß gegen § 136a Abs. 2 StPO vernommenen Beschuldigten ist ausgeschlossen (vgl. § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO).

Der Begriff der Täuschung muss einschränkend ausgelegt werden (BGH, Beschl. v. 13.05.1996 - GSSt 1/96, BGHSt 42, 139 = NStZ 1996, 502). Er ist zur kriminalistischen List abzugrenzen.

Ein Beweisverwertungsverbot ist gegeben, wenn wahrheitswidrig vorgegeben wird, ein weiterer Mitbeschuldigter habe bereits ein Geständnis abgelegt (LG Freiburg, StV 2004, 647) oder eine belastende Urkunde sei aufgefunden worden oder es sind unwahre Angaben zum Grund der Vernehmung gemacht worden (BGHSt 37, 48).

Unterliegt der Beschuldigte im Rahmen einer Vernehmung einem Irrtum und wird dies auch für die Vernehmungsbeamten sichtbar, so sind diese zwar nicht verpflichtet, diesen Irrtum zu beseitigen. Es ist ihnen jedoch verwehrt, diesen Irrtum bewusst zu festigen oder zu vertiefen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 136a Rdnr. 17).

Sachverhalt