18.1.7 Prozessverschleppung

Autoren: Henke/Schwürzer

Das Gericht muss ein Beweisersuchen wegen Prozessverschleppung gem. § 244 Abs. 6 Satz 2 StPO schließlich dann nicht verbescheiden, wenn eine Bestätigung der Beweistatsache völlig unwahrscheinlich ist und der Antragsteller subjektiv die Absicht hat, das Verfahren zu verzögern (vgl. zur bisherigen Rechtslage BGH, Urt. v. 03.08.1966 - 2 StR 242/66, BGHSt 21, 118, 121).

Hinweis

In der Praxis hat dieser Ablehnungsgrund bislang häufig nur als eine Art "Drohkulisse" des Gerichts Bedeutung gehabt. Es bleibt abzuwarten, ob sich dies durch die Neufassung der Vorschrift ändern wird. Ein gut vorbereiteter Verteidiger wird aber aus unserer Sicht weiterhin den Vorwurf der Prozessverschleppung entkräften können (siehe im Einzelnen Kapitel 18.2.26).