18.2.23 Zeitpunkt des Beweisantrags

Autoren: Henke/Schwürzer

Kurzüberblick

Der Beweisantrag muss in der Hauptverhandlung gestellt werden (BGH, Beschl. v. 18.05.1995 - 1 StR 247/95, StV 1995, 509).

Auch nach Schluss der Beweisaufnahme können Beweisanträge noch bis zum Beginn der Urteilsverkündung gestellt werden (BGH, Urt. v. 17.02.2005 - 4 StR 500/04, NStZ 2005, 395).

Der Vorsitzende kann nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen (§ 244 Abs. 6 Satz 3 StPO). Diese Möglichkeit wurde zum 24.08.2017 durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.08.2017 (BGBl I, 3202) eingeführt.

Sachverhalt

Der Verteidiger hat vor der Hauptverhandlung in einem Schriftsatz einen Beweisantrag gestellt, den er in der Hauptverhandlung nicht wiederholt hat, weil er davon ausgegangen ist, das Gericht werde ihn berücksichtigen. Erst nach dem Schluss der Beweisaufnahme, aber noch vor der Urteilsverkündung, fällt dieser Umstand dem Verteidiger wieder ein.

Was ist vom Verteidiger jetzt zu beachten?

Abwandlung: Ändert sich etwas, wenn das Gericht nach Abschluss der Beweisaufnahme dem Verteidiger eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen gesetzt hat und der Verteidiger die Frist verstreichen ließ?

Lösung

Beweisantrag außerhalb der Hauptverhandlung