18.2.25 Festschreibung des Beweisergebnisses - affirmativer Beweisantrag

Autoren: Henke/Schwürzer

Kurzüberblick

Eine falsche Wiedergabe des Inhalts einer Beweisaufnahme ist i.d.R. mit der Revision nicht überprüfbar. Den Inhalt der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen ist allein Sache des Tatrichters (BGH, Urt. v. 07.10.1966 - 1 StR 305/66, BGHSt 21, 149, 151).

Ein Antrag auf wörtliche Protokollierung einer Aussage nach § 273 Abs. 3 StPO hilft häufig nicht weiter, weil auf eine Ablehnung der Protokollierung eine Revision nicht gestützt werden kann (BGH, Urt. v. 10.02.1993 - 3 StR 443/92, juris Rdnr. 5).

Durch einen sogenannten affirmativen Beweisantrag kann der Verteidiger versuchen, das Beweisergebnis festzuschreiben. Dies setzt voraus, dass das Gericht den Beweisantrag wegen Erwiesenheit ablehnt oder als wahr unterstellt (vgl. Sommer, ZAP 1994, 101, 115).

Sachverhalt

Dem Angeklagten liegt eine Vergewaltigung zur Last. Der Verteidiger zweifelt die Aussage der Anzeigeerstatterin, die auch die einzige Zeugin ist, an, weil sie ein nicht konstantes Aussageverhalten zeigt und im Vergleich zur Aktenlage in Teilbereichen anders aussagt. Der Verteidiger rechnet damit, dass das Gericht wegen des Aussageverhaltens ebenfalls Bedenken an der Glaubwürdigkeit der Zeugin hat. Er erwägt daher, einen Antrag auf Anhörung des polizeilichen Vernehmungsbeamten zu stellen.

Was ist vom Verteidiger jetzt zu beachten?

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