18.2.27 Protokollierung eines Beweisantrags

Autoren: Henke/Schwürzer

Kurzüberblick

Die im Verlauf der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge müssen protokolliert werden, auch wenn es sich um Hilfsanträge oder unzulässige Anträge handelt (OLG Nürnberg, Beschl. v. 30.08.1983 - Ws 710/83, MDR 1984, 74).

Ebenso sind die gerichtlichen Entscheidungen über Beweisanträge in das Protokoll aufzunehmen, wobei es genügt, wenn ein Beschluss dem Protokoll als Anlage beigefügt ist (BGH, Urt. v. 11.12.1990 - 5 StR 500/90, BGHR Nr. 2 zu § 273 Abs. 1 StPO Protokollinhalt).

In den Anträgen auf "Protokollierung" bestimmter Urkundeninhalte sind mangels Benennung konkreter Beweistatsachen Beweisanträge nach § 245 Abs. 2 StPO nicht gestellt (BGH, Beschl. v. 03.04.2019 - 5 StR 57/19, NStZ-RR 2019, 188, 189).

Sachverhalt

Dem Angeklagten liegt ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Last. Der Hauptbelastungszeuge äußert sich in der Hauptverhandlung nun teilweise anders als in der umfangreichen polizeilichen Vernehmung, die protokolliert worden ist. Dem Hauptbelastungszeugen werden sodann Auszüge aus der Vernehmung vorgehalten. Daraufhin ändert der Zeuge wiederum teilweise seine Aussage ab. Der Verteidiger möchte die Divergenzen zwischen den Angaben auch in das gerichtliche Protokoll übernehmen.

Was ist vom Verteidiger jetzt zu beachten?

Lösung

Protokoll