18.2.7 Konfrontation mit dem Belastungszeugen

Autoren: Henke/Schwürzer

Kurzüberblick

Art. 6 Abs. 3 Buchst. d) EMRK garantiert grundsätzlich das Recht des Angeklagten, den Belastungszeugen zu konfrontieren, um ihn zu befragen und seine Glaubwürdigkeit in Frage stellen zu können (vgl. BGH, Beschl. v. 29.11.2006 - 1 StR 493/06, NStZ 2007, 166, 167).

Der Verstoß gegen das Konfrontationsrecht des Angeklagten begründet nur dann einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. d) EMRK, wenn das Verfahren in seiner Gesamtheit nicht mehr fair war (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.10.2009 - 2 BvR 547/08, NJW 2010, 925, 926).

Allerdings kann die unterbliebene Möglichkeit zur Befragung durch kompensierende Maßnahmen ausgeglichen werden (BGH, Urt. v. 04.05.2017 - 3 StR 323/16, NStZ 2018, 51, 53).

Sachverhalt

Dem Angeklagten liegen schwere räuberische Erpressungen zur Last, die er als Mitglied einer ausländischen Bande begangen haben soll. Der Tatverdacht gegen den Angeklagten beruht auf den Angaben der bereits wegen dieser Taten verurteilten Mittäter. Beide Mittäter sind litauische Staatsangehörige. In der Hauptverhandlung können die Belastungszeugen nicht vernommen werden, weil sie bereits aus der Strafhaft entlassen und unbekannten Aufenthalts sind.

Was ist vom Verteidiger jetzt zu beachten?

Lösung

Abwesende Zeugen