19.2.1 Entlassung eines Zeugen und Urteilsberatung

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Die Entlassung eines Zeugen (und Sachverständigen) nach einvernehmlichem Schluss der Beweisaufnahme und Gewährung des letzten Wortes stellt keinen Wiedereintritt in die Beweisaufnahme dar (OLG Hamm, Beschl. v. 19.09.2017 - 4 RBs 349/17, StRR 12/2017, 11 ff.; BGH, Beschl. v. 20.09.2017 - 1 StR 391/16, NJW 2018, 414 = StRR 12/2017, 8 f.).

Die Urteilsberatung muss der Urteilsverkündung unmittelbar vorausgehen, d.h., kein anderer Verhandlungsteil darf zwischengeschaltet werden (KK/Ott, § 260 Rdnr. 2).

Sachverhalt

Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, am 31.12. an den gesondert verfolgten Zeugen - wie ihm bekannt war, ohne die erforderliche behördliche Erlaubnis - ein Kilogramm Kokain veräußert und übergeben zu haben.

Im Rahmen der öffentlichen Hauptverhandlung wird der Zeuge vernommen und erklärt sich zum Sachverhalt. Auf Frage des Gerichts widerspricht der Verteidiger des Angeklagten der Entlassung des Zeugen mit der Bemerkung, es sei nicht auszuschließen, dass sich aus der Vernehmung weiterer Zeugen Anschlussfragen ergeben.