19.2.12 Abmahnung und Entzug des letzten Wortes

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Unterbrechungen und die Vorgabe von Redezeiten im Rahmen des letzten Wortes sind grundsätzlich unzulässig (Artkämper, Die "gestörte" Hauptverhandlung, Rdnr. 989 m.w.N.).

Missbraucht der Angeklagte sein letztes Wort jedoch zu politischen Statements und Beleidigungen, kann der Vorsitzende ihm das letzte Wort entziehen, wenn sich vorangegangene Ermahnungen als fruchtlos erwiesen haben (Artkämper, a.a.O., Rdnr. 987 ff. m.w.N.).

Sachverhalt

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am 09.10.2019 aus antisemitischer Motivation versucht zu haben, schwerbewaffnet in die Synagoge in Halle einzudringen, während dort Menschen einen jüdischen Feiertag zelebrierten. Als er an der Tür scheiterte, soll er eine Passantin und einen Mann in einem Döner-Imbiss erschossen haben.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme und Halten der Schlussvorträge wird dem Angeklagten das letzte Wort gewährt. In diesem äußert er rassistische Ansichten, leugnet den Holocaust und beleidigt die Nebenkläger. Nachdem Ermahnungen des Vorsitzenden keine Wirkung zeigen, entzieht dieser dem Angeklagten das letzte Wort.

Gegen die Verurteilung zur lebenslangen Haft legt der Verteidiger des Angeklagten Revision ein und begründet diese mit einem Verfahrensverstoß gegen § 258 Abs. 2, 3 StPO.

Wird das Urteil aufgehoben werden?

Lösung

Ein Verstoß gegen § 258 Abs. 2, 3 StPO ist nicht gegeben; das Rechtsmittel ist nicht begründet.