19.2.4 Faktischer Wiedereintritt in die Beweisaufnahme bei Erörterung der Sach- und Rechtslage

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Die protokollierte "Erörterung der Sach- und Rechtslage" impliziert die Besprechung von Fragen, die für die Sachentscheidung des Gerichts von Bedeutung sind (BGH, Beschl. v. 05.02.2019 - 3 StR 469/18).

Ein Verfahrensvorgang, der Auswirkungen auf die Sachentscheidung des Tatgerichts haben kann, stellt eine (konkludente) Wiedereröffnung der Beweisaufnahme dar (BGH, Beschl. v. 04.02.2010 - 1 StR 3/10), so dass nach einer Erörterung der Sach- und Rechtslage, die nach dem letzten Wort des Angeklagten erfolgt, die Verfahrensschritte des § 258 StPO zu wieder-holen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 05.02.2019 - 3 StR 469/18).

Der Erhebung der Rüge eines Verstoßes gegen § 258 Abs. 2 2. HS StPO in zulässiger Form (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) steht nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer auf die Angabe beschränkt, es sei die Sach- und Rechtslage (nach Erteilung des letzten Wortes und ohne dieses erneut zu gewähren) erörtert worden, denn der geltend gemachte Verfahrensverstoß kann auch ohne nähere Kenntnis des Inhalts der Erörterungen durch das Revisionsgericht geprüft werden (BGH, Beschl. v. 05.02.2019 - 3 StR 469/18).

Sachverhalt