Autor: Artkämper |
Kurzüberblick
Erörtert das Gericht im Rahmen der Entscheidung zur Haftfrage mit den Verfahrensbeteiligten die Sach- und Rechtslage nach Schluss der Beweisaufnahme, ist regelmäßig von einem Wiedereintritt in die Verhandlung auszugehen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 258 Rdnr. 29a). |
Sowohl der Erlass/die Invollzugsetzung als auch die Aufhebung/Außervollzugsetzung des Haftbefehls begründen einen Wiedereintritt in die Beweisaufnahme (KK/Ott, § 258 Rdnr. 24a). |
Sachverhalt
Den in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten wird zur Last gelegt, entsprechend einem gemeinschaftlich vorab gefassten Tatentschluss am 24.04. die Eingangstür eines Einfamilienhauses mittels einer Brechstange aufgehebelt und aus einem darin befindlichen Tresor Schmuck im Wert von 20.000 € entwendet zu haben, ohne dass - wie ihnen bekannt war - ein Anspruch hierauf bestand.
Während der Mitangeklagte im Rahmen der Beweisaufnahme die Tat unter Beteiligung des Angeklagten einräumt, bestreitet der Angeklagte diese. Der Verteidiger des Angeklagten beantragt im Schlussvortrag einen Freispruch und stellt für den Fall einer Verurteilung einen Hilfsbeweisantrag.
Nach den Plädoyers und dem letzten Wort der Angeklagten hebt das Gericht den gegen den Mitangeklagten bestehenden Haftbefehl auf. Anschließend erfolgt eine Unterbrechung der Hauptverhandlung; im Fortsetzungstermin verkündet das Gericht das Urteil.
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