20.1.1 Zweck des Verfahrensgrundsatzes

Autor: Dehne-Niemann

Eigene Wahrnehmung des Gerichts

Der Unmittelbarkeitsgrundsatz zielt auf die Gewinnung eines möglichst direkten und unvermittelten Eindrucks des zu erforschenden Sachverhalts durch das Gericht ab. Im Grundsatz muss das Gericht dafür seine Entscheidung auf der Grundlage eigener Wahrnehmungen treffen.

Verfassungsrecht

Die zuweilen anzutreffende Aussage, der Unmittelbarkeitsgrundsatz genieße keinen Verfassungsrang, ist zu pauschal und jedenfalls missverständlich, weil ein gravierender Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz im Einzelfall Verfassungsrelevanz haben kann; richtig ist aber, dass das BVerfG allein darin keinen Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 StPO) sieht, dass im Einzelfall "", nicht unmittelbar ausgeübt werden kann. Art. Abs. gewährleistet somit nicht das Recht auf eine unmittelbare Beweisaufnahme (BVerfG, NJW 1953, , 178).