Autor: Dehne-Niemann |
Der Unmittelbarkeitsgrundsatz zielt auf die Gewinnung eines möglichst direkten und unvermittelten Eindrucks des zu erforschenden Sachverhalts durch das Gericht ab. Im Grundsatz muss das Gericht dafür seine Entscheidung auf der Grundlage eigener Wahrnehmungen treffen.
Die zuweilen anzutreffende Aussage, der Unmittelbarkeitsgrundsatz genieße keinen Verfassungsrang, ist zu pauschal und jedenfalls missverständlich, weil ein gravierender Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz im Einzelfall Verfassungsrelevanz haben kann; richtig ist aber, dass das BVerfG allein darin keinen Gehörsverstoß (Art.
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