20.1.4 Durchbrechungen des Unmittelbarkeitsgrundsatzes

Autor: Dehne-Niemann

20.1.4.1 Überblick

Von dem in §§ 226, 250 StPO zum Ausdruck kommenden Grundsatz, dass das erkennende Gericht die nötigen Beweise selbst erhebt und so einen persönlichen - "unmittelbaren" - Eindruck von den Beweismitteln und ihrer Beweiswirkung erlangt, kennt das Gesetz mit den Regelungen über die kommissarische Beweisaufnahme (§§ 223 - 225 StPO) eine praktisch hoch bedeutsame Ausnahme. Durchbrechungen der formellen Unmittelbarkeit finden sich ferner im beschleunigten Verfahren nach § 420 Abs. 1 StPO und im Verfahren nach Einspruchseinlegung gegen einen Strafbefehl gem. § 411 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 420 StPO. Weitere Ausnahmen vom Erfordernis der Unmittelbarkeit sind (neben den bereits genannten §§ 249, 251, 253 -256 StPO) in §§ 49, 50 StPO für die Vernehmung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern oberster Staatsorgane sowie in § 325 StPO für die Verlesung von Schriftstücken und Niederschriften in der Berufungsverhandlung geregelt.

20.1.4.2 Kommissarische Beweisaufnahme, §§ 223 - 225 StPO

20.1.4.2.1 Ausgangslage und rechtliche Einordnung

Ausgangslage

Gemäß § 250 Satz 2 StPO darf die Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen nicht durch die Verlesung eines Vernehmungsprotokolls ersetzt werden. Der dort zum Ausdruck kommende Grundsatz der formellen Unmittelbarkeit hat in § 251 Abs. 2 Nr. 1, 2 StPO für den Fall eine Ausnahme erfahren, dass es unter den dort beschriebenen weiteren Voraussetzungen einer ist, .