20.2.2 Widerspruch gegen die Verlesung des Protokolls einer kommissarischen Vernehmung

Autor: Dehne-Niemann

Kurzüberblick

Ist der Verteidiger entgegen § 224 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht von einem Termin zur kommissarischen Vernehmung eines Zeugen benachrichtigt worden und konnte deshalb nicht an dem Termin teilnehmen, so besteht ein Verwertungsverbot und darf das Protokoll nicht verlesen werden.

Damit die protokollierte Aussage des kommissarisch vernommenen Zeugen nicht verlesen werden kann, muss der Verlesung bzw. Verwertung bis spätestens zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt in der Hauptverhandlung widersprochen werden (BGHSt 9, 24, 28; 25, 357, 359; BGH, NJW 1952, 1426; BGH, StV 2002, 350).

Der Widerspruch muss begründet werden (BGHSt 52, 38).

Der Widerspruch sollte bereits vor der Verlesung angebracht werden.

Sachverhalt

(Fortsetzung von Prozesssituation 20.2.1): Das Gericht entsendet im Einverständnis mit dem griechischen Staat die Berichterstatterin des Verfahrens als beauftragte Richterin, ohne jedoch zuvor die übrigen Verfahrensbeteiligten zu informieren. Der Verteidiger V erfährt davon, als ihm gem. § 224 Abs. 1 Satz 3 StPO eine Abschrift des Protokolls übersandt wird. Aus der Protokollabschrift ergibt sich, dass die beauftragte Richterin nur sehr allgemeine Fragen gestellt und am Ende pauschal vermerkt hat, der Zeuge habe nur ausweichend geantwortet und sein Aussageverhalten habe auf sie insgesamt keinen übermäßig glaubhaften Eindruck gemacht.

Wie wird sich Verteidiger V nunmehr verhalten?

Lösung

Fehlende Terminsbenachrichtigung