2.1.1 Gesetzesreform (2019)

Autoren: Lucke/Jänicke

Der Strafverteidiger sieht sich aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens (2019) nunmehr regelmäßig bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt mit der Thematik der Gerichtsbesetzung konfrontiert. Während die materiellen Regelungen in Bezug auf die Besetzung an sich von der Reform verschont geblieben sind, wurden zentrale Aspekte des Mitteilungs- und Rechtsbehelfsverfahrens geändert, die einleitend kurz aufgezeigt werden sollen.

Zu den bedeutenden Neuerungen in der StPO zählen:

förmliche Zustellung bei vorgezogener Besetzungsmitteilung, § 222a Abs. 1 Satz 2, 2. HS StPO

einwöchige Frist für den Besetzungseinwand nach § 222b Abs. 1 StPO

vorgelagerte Überprüfung des Einwands durch das Rechtsmittelgericht, § 222b Abs. 3 StPO (sog. Vorabentscheidungsverfahren)

Beschränkung der Revisibilität im Rahmen der Revision