21.1.12 Beweisaufnahme über ein Geständnis, § 254 Abs. 1 StPO

Autor: Molkentin

Überblick

Neben den Möglichkeiten, die § 256 StPO bereithält (Verlesung der Erklärungen von Behörden und Sachverständigen; siehe Kapitel 21.1.11), gibt es noch einen weiteren Komplex von Verlesungsmöglichkeiten, der insgesamt unabhängig von der Zustimmung anderer Beteiligter ist (es besteht dann gem. § 255 StPO eine Protokollierungspflicht auf Antrag auch der Verteidigung für sämtliche Fälle der §§ 253, 254 StPO). Hierzu gehören

die Beweisaufnahme über ein Geständnis254 Abs. 1 StPO; zu unterscheiden von der Regelung des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO ["Abgrenzung zu § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO"]),

der Urkundsbeweis "zur Unterstützung des Gedächtnisses" (§ 253 Abs. 1 StPO; siehe Kapitel 21.1.14) und

die Feststellung oder Behebung eines Widerspruchs mit einer früheren Aussage zur Vermeidung einer Unterbrechung der Hauptverhandlung (§§ 253 Abs. 2, 254 Abs. 2 StPO; siehe Kapitel 21.1.13).

Voraussetzungen

Handelt es sich um eine im Rahmen des Hauptverfahrens und der aktuellen Hauptverhandlung angeklagte Person, kann ohne deren Zustimmung gem. § 254 Abs. 1 StPO zunächst ein im Rahmen einer richterlichen Vernehmung abgelegtes Geständnis durch Urkundsverlesung (und also nicht notwendig durch Vernehmung einer an der früheren Beweisaufnahme beteiligten Person, namentlich des Richters) in die Hauptverhandlung eingeführt und zur Grundlage der Urteilsfindung gemacht werden.