Autor: Molkentin |
Eine weitere, zumindest auf den ersten Blick erstaunliche Möglichkeit eröffnet seit jeher § 253 Abs. 1 StPO. Nach der Erklärung eines Zeugen, Mitbeschuldigten (dieser soll nach RGSt 55, 223 trotz Nichterwähnung in die Regelung eingeschlossen sein; aber natürlich wegen des Vorrangs des § 254 StPO nicht der Angeklagte) oder Sachverständigen, sich an einen bestimmten Vorgang nicht erinnern zu können, darf die entsprechende Passage aus einem vorliegenden (polizeilichen oder richterlichen) Vernehmungsprotokoll (ebenfalls im Sinne eines Urkundsbeweises, siehe Kapitel 21.1.13) verlesen und damit in die Hauptverhandlung eingeführt werden.
Besonders streng mag die Verteidigung hier - wenn es ihr nicht doch gelingt, durch eigene Vorhalte die Erinnerung des Zeugen anzuregen und damit den Weg einer Verlesung nach § 253 Abs. 1 StPO insoweit zu versperren - wenigstens auf die Einhaltung der Voraussetzungen achten. Das Protokoll, das zum Gegenstand des Urkundsbeweises gemacht werden soll, muss immerhin ordnungsgemäß zustande gekommen sein. Es darf sich ohnehin (siehe Kapitel 21.1.13) nicht um schriftliche Erklärungen anderer Art handeln, auch wenn darin Äußerungen des Zeugen, Mitbeschuldigten oder Sachverständigen festgehalten sind (dann Zeugenbeweis durch Vernehmung des Verfassers).
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