21.1.15 Vorhalt und andere Optionen außerhalb des Urkundsbeweises

Autor: Molkentin

Vorhalt aus Vernehmungsprotokoll

Von den Verlesungsmöglichen nach den §§ 253, 254 Abs. 2 StPO noch einmal streng zu unterscheiden ist eine Einführung des Urkundeninhalts im Wege des Vorhalts. Natürlich besteht die Möglichkeit von Vorhalten im Rahmen von Aussagen und Vernehmungen in der Hauptverhandlung durch das Gericht und die anderen Beteiligten auch für Inhalte, die sich nicht aus Vernehmungsprotokollen ergeben und daher auch nicht die Problematik des Unmittelbarkeitsgrundsatzes aus § 250 StPO berühren.

Soweit es sich aber eben um Vorhalte aus Vernehmungsprotokollen handelt, soll auch gerade deren umfassende Zulässigkeit belegen, dass es sich bei den §§ 253, 254 Abs. 2 StPO eben nicht bloß um gesetzlich geregelte Vorhaltsmöglichkeiten handelt, weil diese dann in unangebrachter Weise eingeschränkt würden (KK/Diemer, § 253 Rdnr. 1).

Rechtliche Einordnung