21.1.16 Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung (§ 252 StPO) - Gegenausnahme zu § 251 StPO

Autor: Molkentin

21.1.16.1 Grundlagen

Normverständnis

Der Sinn der Regelung des § 252 StPO ist dem Wortlaut der Vorschrift nicht ohne weiteres zu entnehmen. Eine Verlesung der "Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen" darf auch ungeachtet eines ihm zur Seite stehenden Zeugnisverweigerungsrechts schon gem. § 250 Satz 2 StPO nicht erfolgen (siehe Kapitel 21.1.9). Erst als Gegenausnahme zu den Ausnahmevorschriften des § 251 Abs. 1 und 2 StPO erhält die Vorschrift des § 252 StPO ihren Sinn (§ 253 StPO schafft demgegenüber Verlesungsmöglichkeiten nach einer vollständig erfolgten Zeugenaussage; siehe dazu Kapitel 21.1.14).

Regelungsgehalt

Wegen des Verbotscharakters macht es Sinn, auch diese Regelung vorrangig zu betrachten. Insofern besagt § 252 StPO zunächst Folgendes: Ein Urkundsbeweis mittels einer Verlesung von Vernehmungsprotokollen von Zeugen (oder Mitbeschuldigten), die in der Hauptverhandlung (oder im Hinblick auf sie) von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, ist - zumindest gegen den Willen - ausnahmslos ausgeschlossen.

Regelungszweck