21.1.2 Regelungszusammenhang

Autor: Molkentin

Aufklärungspflicht des Gerichts

Die gerichtliche Aufklärungspflicht gebietet es, sämtliche zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen auszuschöpfen und in die richterliche Überzeugungsbildung einfließen zu lassen. Das Beweisrecht schränkt diese Aufklärung des dem jeweiligen Anklagevorwurf zugrundeliegenden Sachverhalts nur insofern ein, als bestimmte Schutzrechte (etwa die Zeugnisverweigerungsrechte der §§ 52 f. StPO) auch in sich nun ergebenden Weiterungen gewahrt bleiben und - vor allem - für eine ordnungsgemäße Übertragung des vorliegenden Materials in das mit der Feststellung des Sachverhalts noch einmal ganz neu beginnenden Hauptverfahren gesorgt wird.

Beweismittelarten

In dem nunmehr Platz greifenden Strengbeweisverfahren der strafprozessualen Hauptverhandlung stehen insgesamt vier Beweismittelarten zur Verfügung; es wird insofern von einem "Numerus clausus" gesprochen. Der Urkundsbeweis wird gemeinsam mit dem Augenscheinsbeweis (Inaugenscheinnahme) zu den sachlichen Beweismitteln gezählt. Dem stehen als sogenannte persönliche Beweismittel Zeugenbeweis und Sachverständigenbeweis gegenüber (die Vernehmung des Angeklagten gehört demgegenüber begrifflich nicht zur Beweisaufnahme, wie sich aus § 244 Abs. 1 StPO ergibt, der beide Begriffe gleichrangig nebeneinander aufführt: erst Vernehmung des Angeklagten, dann Beweisaufnahme).

Wahl des Beweismittels