21.1.3 Begriff und Gegenstand des Urkundsbeweises

Autor: Molkentin

Erhebung des Urkundsbeweises durch Verlesung

Grundlage für die weiteren Regelungen ist § 249 Abs. 1 StPO : Der Urkundsbeweis wird - entsprechend dem Mündlichkeitsgrundsatz als einer der für die strafrechtliche Hauptverhandlung geltenden Maximen - grundsätzlich durch Verlesung erhoben. Anders als im Ermittlungsverfahren werden also nicht mehr Wahrnehmungen in Urkunden überführt, sondern gedankliche Inhalte (wieder) wahrnehmbar gemacht und darin der mündlichen Äußerung durch Zeugen, Sachverständige und andere Beteiligte gleichgestellt.

Gegenstand des Urkundsbeweises

Der mit Verlesung der Urkunde geführte Beweis betrifft dementsprechend nicht die physische Existenz, den Zustand oder das Erscheinungsbild der Urkunde (insoweit bedürfte es eines Augenscheinsbeweises, der von den Gerichten auch regelmäßig in Begleitung der Verlesung durchgeführt wird), sondern die den in ihr verkörperten gedanklichen Inhalt (auf dem Wege des Augenscheins soll über den Inhalt der Urkunde allenfalls in dem Extremfall Beweis erhoben werden können, dass dieser Inhalt sich sozusagen auf den ersten Blick erschließt; MüKoStPO/Kreicker, § 249 Rdnr. 6), also eine Aussage, die der Ersteller der Urkunde bei ihrer Erstellung getroffen hat.

Urkundsbegriff