Autor: Molkentin |
Schon nach der Rspr. des RG - und damit bereits vor der gesetzlichen Einführung des Selbstleseverfahrens - war es im Rahmen des Urkundsbeweises möglich, dass ein Urkundeninhalt auch durch einen summarischen Bericht des Vorsitzenden in die Hauptverhandlung eingeführt wird, und zwar im Sinne eines echten Urkundsbeweises, der dementsprechend auch zu protokollieren ist (sonst Inbegriffsrüge gem. § 261 StPO).
Diese Weise der Beweiserhebung setzt allerdings allseitige Zustimmung voraus. Zudem muss die Urkunde überhaupt verlesbar sein, darf also insbesondere keine Vernehmung ersetzen (§ 250 StPO) oder den Rahmen des § 256 StPO überschreiten (BeckOK StPO/Graf, 30. Ed., § 249 Rdnr. 26). Einem Bericht, der eine nur nach einer der Alternativen des § 251 StPO (in Durchbrechung des § 250 StPO) überhaupt verlesbare Urkunde (vgl. Kapitel 21.1.17) betrifft, wird also durch die Verteidigung mit guten Gründen entgegenzutreten sein: Dem Verlust an Beweisunmittelbarkeit durch Verlesung eines Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung darf nicht noch der weitere Verlust durch eine Zusammenfassung durch den Vorsitzenden hinzugefügt werden. Gleiches gilt erst recht (§ 249 Abs. 2 Satz 1 StPO schließt auch das Selbstleseverfahren aus) für Verlesungen nach den §§ 253, 254 StPO (siehe Kapitel 21.1.12 -21.1.14).
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