21.1.7 Beantragung des Urkundsbeweises

Autor: Molkentin

Beweisantrag

Für Beweisanträge auf Urkundenverlesung mit dem Ziel, den urkundlichen Prozessstoff für die Hauptverhandlung über den vom Gericht akzeptierten Umfang hinaus zu erweitern, gelten die allgemeinen Vorschriften des Beweisantragsrechts (zum Beweisantragsrecht siehe Kapitel 18). Eine Selbstlesung mag dabei (sei es als Zugeständnis an die Verfahrensökonomie, sei es aus taktischen Erwägungen, um die Wirkung aus Sicht der Verteidigung problematischer Passagen abzuschwächen) bereits anheimgestellt werden, wird aber nicht selbst Gegenstand des Antrags (zum Selbstleseverfahren siehe Kapitel 21.1.4).

Voraussetzungen

Die Elemente eines ordnungsgemäßen Beweisantrags (nunmehr auch vom Gesetzgeber in § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO definiert) müssen grundsätzlich auch beim Urkundsbeweis vorhanden sein, sonst droht die Behandlung als bloßer Beweisermittlungsantrag):

Beweistatsache (Beweisthema),

Beweismittel und

ggf. sogenannte Konnexität.

Auch wenn das damit bezeichnete Erfordernis, anzugeben, warum das benannte Beweismittel etwas für die Beweisbehauptung erbringen soll, seine Bedeutung vorrangig beim Zeugenbeweis entfalten wird (i.d.F.: "Warum wird dieser Zeuge etwas zum Thema sagen können?"), können sich auch beim Urkundsbeweis derartige Fragestellungen ergeben.

Begründung