Autor: Molkentin |
Ein Beweisantrag kann stets mit der Begründung abgelehnt werden, dass die beantragte Beweiserhebung unzulässig wäre (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Unter denselben Voraussetzungen kann natürlich die Verteidigung auch einer vom Gericht beabsichtigten Beweiserhebung entgegentreten. Dies kann und sollte ggf. auch bereits im Ermittlungs- oder Zwischenverfahren geschehen, womit sich (wenn es sich um ein zentrales belastendes Beweismittel handelt) durchaus auch eine Anklageerhebung oder positive Eröffnungsentscheidung verhindern lässt. In der Hauptverhandlung widerspricht der Verteidiger der für die Verhandlung angeordneten Beweisaufnahme (sog. Zwischenrechtsbehelf) und führt gem. § 238 Abs. 2 StPO einen Gerichtsbeschluss herbei (und stellt damit ggf. auch sicher, dass die Verteidigung im Rahmen einer späteren Revision nicht mit der entsprechenden Verfahrensrüge präkludiert ist).
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