21.1.9 Der Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 250 StPO

Autor: Molkentin

Materielle und formelle Unmittelbarkeit

Bei § 250 StPO handelt es sich um den gesetzlich geregelten Ausschnitt aus dem sogenannten materiellen Unmittelbarkeitsgrundsatz. Materielle Unmittelbarkeit bedeutet Beweisunmittelbarkeit. Formelle Unmittelbarkeit betrifft demgegenüber das Verhältnis von Beweisaufnahme und Entscheidungsfindung, für welches gem. § 226 Abs. 1 StPO die durchgängige Anwesenheit sämtlicher zur Entscheidung berufener Richter in der Hauptverhandlung erforderlich ist.

Im Gegensatz zur formellen Unmittelbarkeit wird die materielle Unmittelbarkeit vom Gesetz nicht umfassend gewährleistet. Außerhalb des Regelungsbereichs von § 250 StPO hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der von ihm verlangten Aufklärung über den Grad der Unmittelbarkeit seiner Beweisaufnahme zu entscheiden. Bei der Entscheidungsfindung nach Abschluss der Beweisaufnahme wird es mittelbare Beweismittel in ihrem Beweiswert möglicherweise geringer veranschlagen als unmittelbare; zumindest hat das Gericht dies zu erwägen (Revision!).

Zum Unmittelbarkeitsgrundsatz siehe ausführlich Kapitel 20.

Grundsatz der persönlichen Vernehmung