21.2.2 Der gem. § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesbare Ermittlungsbericht

Autor: Molkentin

Kurzüberblick

Die Möglichkeit, gem. § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO Ermittlungsberichte der Polizei durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen, stellt eine bedeutsame Einschränkung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes des § 250 StPO dar.

Vernehmungen dürfen nicht Gegenstand des verlesenen Berichts sein (siehe Wortlaut des § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO). Es kann dann ein Ausschnitt aus dem betreffenden Bericht verlesbar sein, soweit dieser für sich überhaupt noch Sinn macht.

Zumindest wenn die Anordnung der Verlesung insgesamt beanstandet werden soll, ist der Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO zu erheben, um mit einer späteren Revision nicht präkludiert zu sein.

Mit einer Revision lassen sich im Regelungsbereich des § 256 StPO eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes aus § 250 StPO und eine Verletzung der Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO rügen.

Sachverhalt