Autor: Molkentin |
Kurzüberblick
Die Möglichkeit, gem. § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO Ermittlungsberichte der Polizei durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen, stellt eine bedeutsame Einschränkung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes des § 250 StPO dar. |
Vernehmungen dürfen nicht Gegenstand des verlesenen Berichts sein (siehe Wortlaut des § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO). Es kann dann ein Ausschnitt aus dem betreffenden Bericht verlesbar sein, soweit dieser für sich überhaupt noch Sinn macht. |
Zumindest wenn die Anordnung der Verlesung insgesamt beanstandet werden soll, ist der Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO zu erheben, um mit einer späteren Revision nicht präkludiert zu sein. |
Mit einer Revision lassen sich im Regelungsbereich des § 256 StPO eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes aus § 250 StPO und eine Verletzung der Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO rügen. |
Sachverhalt
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