Autoren: Lucke/Jänicke |
Ein Besetzungseinwand nach § 222b StPO kann nur in erstinstanzlichen (Straf-)Verfahren vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht geltend gemacht werden (Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl., § 222a Rdnr. 2; BeckOK StPO/Ritscher, 40. Ed., § 222b Rdnr. 3; nicht in Bußgeldverfahren: OLG Köln, NZWiSt 2021, 121, m. Anm. Kutschelis). Das heißt: Bei Verfahren vor dem Amtsgericht oder in der Rechtsmittelinstanz - etwa bei Berufungsverfahren vor dem Landgericht - besteht ein solches förmliches Beanstandungsrecht nicht. Ein entsprechender Antrag wäre demnach unzulässig. Dem Verteidiger steht in solchen Verfahren stattdessen allein die Möglichkeit offen, auf eine fehlerhafte Gerichtsbesetzung (formlos) hinzuweisen und die Behebung des Mangels anzuregen.
Unabhängig hiervon besteht für das erkennende Gericht zudem fortwährend die Amtspflicht, ihm bekanntwerdende Mängel der Besetzung - etwa auf Anregung der Verfahrensbeteiligten - zu berücksichtigen (vgl. SSW/Grube, 4. Aufl., § 222b Rdnr. 3; LR/Jäger, 27. Aufl., § 222b Rdnr. 2).
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