22.1.4 Ablehnung des Beweisantrags

Autor: Wußler

Gemäß § 244 Abs. 5 Satz 1 StPO kann ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. In dieser Vorschrift kommt zum Ausdruck, dass das für die Entscheidung über Beweisanträge grundsätzlich geltende Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung für den Bereich des Augenscheinsbeweises eingeschränkt ist (BGH, Urt. v. 13.10.1955 - 3 StR 322/55, BGHSt 8, 177, 180 f.). Kriterien für die gebotene Abwägung, ob auf eine Augenscheinseinnahme verzichtet werden kann, sind u.a. der Stand der bisherigen Beweisaufnahme sowie die zu erwartende Zuverlässigkeit anderer zur Verfügung stehender Beweismittel (Eisenberg, Beweisrecht der StPO, Rdnr. 2231).