Autor: Wußler |
Das Verfahren bei der Einnahme des richterlichen Augenscheins ist in § 86 StPO für den Fall geregelt, dass die Augenscheinsnahme außerhalb der Hauptverhandlung geschieht. Dies kann im Ermittlungsverfahren, aber auch sonst außerhalb der Hauptverhandlung, beispielsweise auch durch den beauftragten oder ersuchten Richter, sein (vgl. § 225 StPO).
Die Augenscheinsnahme innerhalb der Hauptverhandlung findet im Sitzungssaal oder an dem Ort statt, an dem sich der Augenscheinsgegenstand befindet, auch wenn dieser außerhalb des Gerichtsbezirks liegen sollte. Die Inaugenscheinsnahme ist Bestandteil der Hauptverhandlung, weshalb in der Sitzungsniederschrift nur die Tatsache der Inaugenscheinsnahme, nicht aber das Ergebnis zu protokollieren ist (Eisenberg, Beweisrecht der StPO, Rdnr. 2247). Da die Augenscheinsnahme Bestandteil des Beweisaufnahmeverfahrens ist, müssen alle Verfahrensbeteiligten daran teilnehmen (BGHSt 3, 187,
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