22.2.1 Inaugenscheinsnahme bei Abwesenheit des Angeklagten - Lichtbilder

Autor: Wußler

Kurzüberblick

Die Einnahme eines Augenscheins in Abwesenheit des Angeklagten wird durch die seinen zeitweiligen Ausschluss von der Teilnahme an der Hauptverhandlung rechtfertigende Vorschrift des § 247 StPO nicht gedeckt (BGH, Beschl. v. 14.01.2014 - 4 StR 529/13, NStZ 2014, 223).

Der Rechtsfehler kann dadurch geheilt werden, dass dem Angeklagten im Zuge seiner Unterrichtung nach § 247 Satz 4 StPO die Besichtigung des Augenscheinsobjekts ermöglicht wird und auch die übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit hierzu haben (BGH, Urt. v. 11.11.2009 - 5 StR 530/08, NStZ 2010, 162).

Sachverhalt

In einer Hauptverhandlung vor der großen Strafkammer des Landgerichts wegen schweren Raubes wird der Angeklagte während der Vernehmung der Geschädigten nach § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO ausgeschlossen. Während der Vernehmung nimmt die Strafkammer Lichtbilder des Tatorts in Augenschein. Nach der Vernehmung der Geschädigten wird die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten fortgesetzt. Der Vorsitzende unterrichtet ihn über den wesentlichen Inhalt der Vernehmung der Geschädigten und die Inaugenscheinsnahme der Lichtbilder. Dabei legt er dem Angeklagten die Lichtbilder vor und weist die übrigen Verfahrensbeteiligten darauf hin, dass sie die Lichtbilder ebenfalls nochmals in Augenschein nehmen können, was entsprechend im Hauptverhandlungsprotokoll vermerkt wird.

Liegt ein Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO vor?

Lösung