22.2.3 Beweisantrag auf Inaugenscheinsnahme - Feststellungen auf andere Weise

Autor: Wußler

Kurzüberblick

Ein Beweisantrag auf Inaugenscheinsnahme kann abgelehnt werden, wenn die notwendigen Feststellungen auf andere Art und Weise getroffen werden können (BGH, Beschl. v. 14.08.1984 - 4 StR 474/84, NStZ 1984, 565).

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten zur Last, er habe in einer Kneipe den Geschädigten L infolge eines zunächst verbalen Streits unvermittelt körperlich angegriffen, zunächst mit der Faust ins Gesicht geschlagen, später habe er aus seiner Hosentasche ein Springmesser gezogen, das Herausspringen der Klinge durch Knopfdruck ausgelöst und mit dem einsatzbereiten Springmesser den Geschädigten L im Bereich der linken Schulter mit mehreren Stichverletzungen verletzt.

Der Verteidiger beantragt in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht, den Tatort richterlich in Augenschein zu nehmen. In der Hauptverhandlung wurden bereits zahlreiche Lichtbilder des Tatorts und eine von der Polizei maßstabsgerechte Tatortskizze in Augenschein genommen.

Hat der Beweisantrag Aussicht auf Erfolg?

Lösung

Ablehnung des Beweisantrags